Die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers von RA Thomas
Eschle
Das wichtigste Vorweg: Bei einer betriebsbedingten
Kündigung durch den Arbeitgeber muss man
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen
Arbeitsgericht erheben. Deshalb gilt : Bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber sofort zum Anwalt, damit durch den Anwalt Kündigungsschutzklage vor
dem zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden kann. Versäumt der Arbeitnehmer
die 3 Wochen Frist, so steht der Arbeitnehmer schutzlos da.
Das Kündigungsschutzgesetz
ist allerdings nur dann anwendbar, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt
werden . Entscheidend für die Feststellung dieses betrieblichen
Schwellenwertes ist also die Anzahl der Arbeitnehmer, die in der Regel im
Betrieb beschäftigt werden. Dabei werden Auszubildende nicht mitgezählt.
Teilzeitbeschäftigung wird bei nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche mit
einem Zählwert von 0,5, bei nicht mehr als 30 Arbeitstunden pro Woche mit
0,75 berücksichtigt.
Eine betriebsbedingte
Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn dies aus
dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig
ist. Diese liegen nicht vor, wenn es eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob ein
gleichwertiger oder ungleichwertiger Arbeitsplatz nicht nur im betroffenen
Betrieb, sondern im gesamten Unternehmen vorhanden sein könnte.
Eine betriebsbedingte
Kündigung kann immer nur Ultima Ratio sein, es darf also kein milderes Mittel in Betracht kommen. Weiter darf die Kündigung
nicht sozial ungerechtfertigt sein. Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann sozial
ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und
die ggf. eine vorhandene Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht
ausreichend berücksichtigt hat.
Der Arbeitgeber kann
allerdings Mitarbeiter von der sozialen Auswahl
ausnehmen, deren Weiterbeschäftigung aus zwei Gründen im berechtigten
betrieblichen Interesse liegt. Das so genannte "Leistungsträger",
hinsichtlich derer wegen ihrer besonderen Kenntnisse, Leistungen und
Fähigkeiten oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des
Betriebes ein berechtigtes betriebliches Interesse gegeben ist.
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